Der erste Schnee fällt, und während die einen die Winterlandschaft genießen, greifen die anderen zur Schneeschaufel. Hauseigentümer wissen: Mit den ersten Flocken beginnt auch die Saison der Räum- und Streupflicht. Was viele unterschätzen – die rechtlichen Verpflichtungen sind komplex und regional unterschiedlich. Wer seine Pflichten nicht kennt oder vernachlässigt, riskiert im Schadensfall erhebliche Konsequenzen.
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Wer muss überhaupt räumen?
Die Räumpflicht liegt grundsätzlich bei den Kommunen. Diese übertragen sie aber per Satzung oft auf die Anlieger – also auf Grundstückseigentümer und manchmal auch Mieter. Entscheidend ist die jeweilige Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung der Gemeinde. Diese Satzungen unterscheiden sich teils erheblich: In manchen Städten müssen Eigentümer nur den Gehweg direkt vor ihrem Grundstück räumen, in anderen auch Teile der Straße oder öffentlichen Parkflächen.
Mieter sind häufig über den Mietvertrag zur Schneeräumung verpflichtet. Vermieter können diese Pflicht jedoch nicht einfach komplett abwälzen – sie müssen kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt werden. Bei Versäumnissen haften beide. Wer sich unsicher ist oder die Aufgabe nicht selbst übernehmen kann, findet professionelle Unterstützung wie etwa Schneeräumung und Glättebekämpfung in der Region Kassel und ähnliche Dienste in anderen Regionen.
Wann muss geräumt werden?
Die Uhrzeiten sind streng geregelt, variieren aber ebenfalls nach Gemeinde. Typischerweise gilt: An Werktagen muss ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Das bedeutet nicht, dass einmal räumen reicht. Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte muss mehrfach nachgearbeitet werden. Wer morgens um 7 Uhr räumt und es schneit bis mittags weiter, muss erneut ran.
Nachts besteht meist keine Räumpflicht – außer bei Betrieben oder Gebäuden mit Publikumsverkehr. Trotzdem gilt: Bildet sich nachts Glatteis, muss morgens rechtzeitig gestreut sein. Das erfordert Voraussicht. Wer im Winter verreist, muss die Räumpflicht organisieren – Nachbarn fragen, einen Dienst beauftragen oder dem Vermieter Bescheid geben.
Was genau muss geräumt werden?
Der Gehweg muss in einer Breite von mindestens 1,20 Meter, manchmal 1,50 Meter, schneefrei und rutschsicher sein. So können zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen. Bei schmalen Gehwegen genügt oft die gesamte Breite. Auch Zugänge zu Briefkästen, Mülltonnen und zur Haustür fallen in die Verantwortung des Eigentümers.
Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschoben werden. Er gehört an den Rand des Gehwegs oder auf das eigene Grundstück. Gullydeckel und Hydranten müssen freigehalten werden. Eiszapfen an Dachrinnen sind ebenfalls ein Thema – fallen sie herunter und verletzen jemanden, haftet der Eigentümer. Regelkontrollen im Winter gehören deshalb dazu.
Streusalz: Erlaubt oder verboten?
Hier wird es kompliziert. Streusalz schädigt Pflanzen, Gewässer und Tierpfoten. Viele Kommunen verbieten es deshalb für Privatpersonen komplett oder erlauben es nur bei extremer Glätte. Alternative Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat sind meist Pflicht. Details finden sich in der örtlichen Satzung oder in Übersichten zu Vorschriften beim Schneeräumen und deren Konsequenzen.
Wichtig: Abstumpfende Mittel wie Sand müssen nach dem Tauwetter wieder aufgefegt werden. Sonst verstopfen sie Gullys oder landen als Staub in der Luft. Wer gegen das Salzverbot verstößt, riskiert Bußgelder – je nach Bundesland zwischen 50 und mehreren hundert Euro.
Haftung: Wenn etwas passiert
Rutscht jemand aus und verletzt sich, haftet der Verantwortliche für Schmerzensgeld, Behandlungskosten und mögliche Verdienstausfälle. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht übernimmt solche Schäden normalerweise – vorausgesetzt, die Räumpflicht wurde ordnungsgemäß erfüllt. War der Gehweg nicht geräumt oder gestreut, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern.
Besonders ärgerlich: Auch wer die Pflicht auf einen Dienstleister überträgt, bleibt im Zweifel verantwortlich. Der Eigentümer muss sicherstellen, dass der beauftragte Service zuverlässig arbeitet. Kontrollpflichten bleiben bestehen. Vertrauen ist gut, Nachschauen manchmal nötig.
Praktische Vorbereitung zahlt sich aus
Wer gut vorbereitet ist, spart im Winter Zeit und Nerven. Streugut sollte rechtzeitig besorgt und trocken gelagert werden. Eine stabile Schneeschaufel mit ergonomischem Griff schont den Rücken. Bei größeren Flächen lohnen sich Schneeschieber mit breiter Kante.
Sinnvoll ist auch, sich mit Nachbarn abzusprechen. Gegenseitige Hilfe funktioniert oft besser als strenge Abgrenzung. Wer frühmorgens beruflich verhindert ist, findet vielleicht jemanden, der dafür abends übernimmt. Kooperative Lösungen erleichtern allen das Leben.
Die Planung und Pflege von Außenanlagen sollte bereits beim Hausbau berücksichtigen, wie im Winter geräumt und gestreut werden kann. Breite Zugänge, sichere Oberflächen und strategisch platzierte Lagermöglichkeiten für Streugut machen vieles einfacher.
Am Ende zählt Voraussicht
Winterdienst ist lästig, aber unvermeidbar. Wer die rechtlichen Pflichten kennt und sich rechtzeitig organisiert, vermeidet Ärger und Haftungsrisiken. Die örtliche Satzung sollte jeder Eigentümer kennen – sie ist das entscheidende Dokument. Alles andere ist Auslegungssache.